Erste Ausnahmen bei Coronabeschränkungen
Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen.
So fasst der Landessportbund NRW (LSB NRW) auf seiner Internetseite zusammen: